Rechtliche Änderungen für Websites und E-Mails

Wer eine Website ins Netz stellt, unterliegt bestimmten Pflichten, die im Gesetz geregelt sind. Bekannestes Beispiel ist die Impressumspflicht, die schon öfter Gegenstand von Abmahnungen und gerichtlichen Auseinandersetzungen war.

Wann geht es los?
Für März 2007 ist das Inkrafttreten des neuen Telemedien-Gesetzes (TMG) geplant, das die 3 Gesetze: Teledienstegesetz (TDG), Teledienste-Datenschutz-Gesetz (TDDSG) und Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV) ersetzt.

Was muss ich beachten?
Dadurch ergeben sich einige Neuerungen, die für Sie als Webseiten-Betreiber relevant sind. So wird es künftig eine Verpflichtung zur Datenschutzbelehrung für Webseiten geben. Das heißt, dass jeder die Besucher seiner Webseiten darüber informieren muss, welche Daten er erhebt und was mit den “gesammelten Daten” geschieht, die bei der Nutzung der Webseite entstehen.

Änderungen für (fast) jeden Seitenbetreiber
Das ist besonders bei Shop-Systemen wichtig, da dort nicht-anonyme Daten vom Kunden z.B. zur Bestellabwicklung abgefragt werden. Aber schon allein das Aufrufen einer Website führt (je nach Aufbau) häufig zur Speicherung der IP-Adressen der Nutzer oder zum Setzen und Auslesen von Cookies. Das ist ein völlig normaler Vorgang, der den Großteil der im Netz frei verfügbaren Seiten betrifft. Durch die gesetzlichen Änderungen wird es für die meisten Seitenbetreiber erorderlich eine Datenschutzerklärung/-belehrung einzubinden oder diese zu überarbeiten.

Weitergehende Informationen
Auf der Seite Luebeck Online finden Sie weitere Informationen zu den Bestimmungen (und ein Muster für eine Datenschutzerklärung)

Sehr empfehlenswert zum Thema ist auch die Audio-Podcast-Reihe von RA Dr. Bahr aus Hamburg: zum Law-Podcast (Folge: Telemediengesetz Teil 1)

Außerdem zu beachten beim E-Mail-Versand
Weiterhin zu beachten ist, dass auch in E-Mails spätestens seit Anfang des Jahres bestimmte Pflichtangaben auftauchen sollten (die Änderungen beziehen sich auf ins Handelsregister eingetragene Firmen):

  • Firmenname wie im Handelsregistereintrag
  • Rechtsformzusatz (z.B. AG, e. K., GmbH, GmbH & Co.KG, KG, OHG)
  • sämtliche Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder
  • Niederlassungsort mit Straße und Adresse
  • Registergericht und Registernummer
  • Vorsitzender des Aufsichtsrates mit Familiennamen und ausgeschriebenem Vornamen
  • Vorsitzender des Vorstandes muss so genannt werden
  • usw.

Dies beruht auf einer zum Jahresbeginn wirksam gewordenen gesetzlichen Klarstellung, welche die Formulierung »gleichviel welcher Form« enthält (weitere Informationen dazu).

Um herauszufinden, ob Deine Datenschutzerklärungen, Unterlagen & Signaturen den gesetzlichen Vorgaben genügen, frage bitte Deinen Rechtsanwalt. Da ich keine Rechtsberatung geben kann, will und darf, solltest Du Dich bei Unklarheiten direkt mit Deinem Rechtsanwalt in Verbindung setzen, um diese auszuräumen.

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