Anruf zu Werbezwecken bei Unternehmer ist Eingriff in Recht am Unternehmen

Im aktuellen Kanzlei-Newsletter der Kanzlei Terhaag & Partner wird auf eine Entscheidung aus dem vergangenen Jahr vom LG Hamburg hingewiesen, die sich mit Telefon-Spam bei Unternehmern beschäftigt:

Im Wege der einstweiligen Verfügung […] wird dem Antragsgegner […] verboten mit dem Antragsteller per Telefon zum Zweck der Werbung Kontakt aufzunehmen, ohne dass dessen Einverständnis vorliegt oder zu vermuten ist.

Im konkreten Fall hatte ein “Fachberater für Finanzdiensleistungen” einen Rechtsanwalt per Telefon über sein Angebot informieren wollen, was der Rechtsanwalt nicht hinnehmen wollte und nach Abmahnung der Gegenseite und verneintem Unterlassungsanspruch im Beschwerdeverfahren durch das LG Hamburg den Unterlassungsanspruch zugesprochen bekam:

Denn ein Anruf auch bei einem Unternehmer zu Werbezwecken stellt grundsätzlich einen Eingriff in das „Recht am Unternehmen” dar, gegen den sich der Unternehmer nach §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog zur Wehr setzen kann (…).

Die Entscheidung stützt sich auf die §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB, die kurz und knackig formuliert sind:

§ 823 Schadensersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

und

§ 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch
(1) 1 Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen.
2 Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Die Entscheidung wurde auch schon einmal im Rechts-Newsletter von Dr. Martin Bahr thematisiert, der an dem Fall beteiligt war.

In Fachkreisen sollte der Fall und die aktuelle Rechtslage durchaus bekannt sein, was aber nicht so scheint, da mich in der Woche mindestens ein Anruf mit “Rufnummer unbekannt” erreicht, der unter das oben beschriebene Szenario fällt. Mal schauen was der nächste Anrufer, der meine “Finanzen optimieren” möchte, zum Hinweis auf die §§ 823 Abs. 1 und 1004 BGB bzw. “Az. 312 T 6/06” zu sagen hat.

Oder ich greife mal wieder zum Telemarketing Gegenskript (PDF) und schaue wie weit ich komme…

Schreibe einen Kommentar