Belustigung nur nach Privatbelustigungsantrag

Thomas von formschub.de ist der Meinung, dass wir Deutschen viel mehr lachen sollten. Und da es hierzulande für alles und jeden einen Antrag gibt, hat er kurzerhand einen passenden Belustigungsantrag erstellt. Die genaue Bezeichnung ist: „Privatbelustigungsantrag nach §§314 Abs II und III Bundesbelustigungsgesetz (BuBelG)“. Sehr schöne Sache und sehr nützlich das Ganze. Den Antrag könnt Ihr Euch kostenlos auf der Seite herunterladen (PDF).

Privatbelustigungsantrag
Privatbelustigungsantrag nach §§314 Abs II und III Bundesbelustigungsgesetz (BuBelG)

Dieser sollte zeitnah ausgefüllt an der entsprechenden Stelle eingereicht werden…die nächste Party kommt bestimmt 😉

3 thoughts on “Belustigung nur nach Privatbelustigungsantrag”

  1. Wenn viel gelacht wird, geht dadurch ja auch viel Zeit verloren. Deshalb kann ein bisschen Reglementierung da sicher nicht schaden.
    Mit freundlichen Grüßen
    Michael Peuß

    1. Genau! Ich befürchte allerdings, dass das Ausfüllen des Antrags schon einiges an Zeit benötigt – und „schlimmstenfalls“ zu weiteren Lachsalven führt, was ja strenggenommen wiederum angemeldet werden müsste…ein Dilemma! 😀

      1. Dann muss man halt dafür auch wieder einen Antrag ausfüllen. Irgendwann vergeht einem schon das Lachen über die Anträge.

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